Der Vorstand.

    

 

 

    

 Da sind sie: unsere beiden  Links der "Effi", Michael Efferz, unser Kassenrevisor, rechts der "Sporby", Hardy Sporbert, unser 1. Schützenmeister. Das Bürgerfest 2016 hat den beiden und uns allen viel Spaß bereitet wie man sieht. Naja Grillen ist halt "Männersache".

Die Schützengesellschaft Blechhammer am See e. V. hat ihre Heimat in Bodenwöhr Blechhammer im Gasthof Lutter, Bahnhofstr.2

Die Vorstandschaft


 1.Schützenmeister Hardy Sporbert  

 Forststr. 2 92439 Bodenwöhr mobil 0171 530 50 96 

email       sporby66@googlemail.com



Jugendbasislizenz, Schiesssportleiter, Waffensachkunde, stellvertretender Gauschützenmeister, Trainer C Breitensport Gewehr / Pistole

 2. Schützenmeister Makolla Jutta

Schloßbergstr. 6 92439 Bodenwöhr

 

Waffensachkunde, Standaufsicht

 

Kassier Marcus Kirschner


Steuern, Finanzen und alles was so unangenehm ist

Schriftführer Margot Gerkowski 

Forststr. 2 92439 Bodenwöhr

Tel. 09434 202426 mobil 0171 772 1 940

 email       M.Gerkowski@online.de


Waffensachkunde, Schießwart

Schießsportleiter Nico Winderl



Schießsportleiter, Schießwart, Jugendbasislizenz
stellvertr. Gausportleiter Gau Bruck

Sportleiter Jugend Hardy Sporbert Forststr. 2 92439 Bodenwöhr


Jugendbasislizenz, Schiesssportleiter, Waffensachkunde, stellvertretender Gauschützenmeister, Trainer C Breitensport Gewehr / Pistole

Kassenrevisor Michael Efferz

 im Kugelschlag 36 92439 Bodenwöhr


Waffensachkunde, Standaufsicht

Kassenrevisor Hans Frank

Im Kugelschlag 28 92439 Bodenwöhr





 

 

  

 

    

 


 

 

 

 

 

 

 

 

    SATZUNG des Vereins Neufassung

 

Satzung

Der Schützengesellschaft Blechhammer am See. eV

                                  § 1

Name, Sitz und Entstehung

1.) Der Verein führt den Namen

„Schützengesellschaft Blechhammer am See e.V.“

Und hat seinen Sitz in 92439 Bodenwöhr ( Landkreis Schwandorf ). Er wurde am 14. Januar 1953 zu Bodenwöhr- Blechhammer im Gasthof Lutter wiedergegründet. Ursprünglich wurde der Verein im Jahre 1873 als Zimmerstutzengesellschaft gegründet.

2.) Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht  Amberg eingetragen.

                                                                      § 2

Zweck

1.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des  Schießsports. Der Verein erstrebt den freiwilligen Zusammenschluss aller in Bodenwöhr und Umgebung wohnhaften Sportschützen.

Der Zweck des Zusammenschlusses ist vornehmlich die Pflege und Förderung des sportlichen Schießens mit behördlich zugelassenen Sportwaffen und die Wahrung der sportlichen Interessen der Vereinsmitglieder.

2.) Ferner bezweckt der Verein

a.) die laufende Unterrichtung seiner Mitglieder über schießsportliche Fragen

b.) die Heranbildung von Jungschützen

3.) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen und die Förderung schießsportlicher Übungen und Leistungen

4.) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist dem Oberpfälzer Schützenbund e.V. , Sitz 92536 Pfreimd angeschlossen.

5.) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

6.) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

7.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                                      § 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1.) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2.) Jugendliche, die das 10.Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters als Jungschützen in den Verein aufgenommen werden.

3.) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein aktiv mitarbeiten möchte.

Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich aktiv nicht betätigen möchte, den Verein aber fördern und unterstützen möchte.

Fördermitglieder sind vom Schießbetrieb ausgeschlossen, da sie nicht im Sinn eines aktiven Mitglieds versichert sind.

 4. zur Aufnahme in den Verein ist eine Beitragserklärung  auszufüllen und unterschrieben beim Verein abzugeben. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft

 

                                                                      

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

1.) Die Mitgliedschaft endet

a.) durch Tod

b.) durch Austrittserklärung des Mitglieds

c.) durch Ausschluss

2.) Der Austritt ist durch schriftliche Erklärung  oder per e-Mail gegenüber einem Vorstandsmitglied mitzuteilen. Gekündigt werden kann bis zum Ende des 3. Quartals also spätestens zum 30. September des entsprechenden Jahres.

3.) Der Ausschluss kann erfolgen

a.) bei grober Verletzung der durch die Satzung festgelegten Pflichten, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die sportlichen Regeln und vereinsschädigenden Verhalten

b.) bei Nichtbezahlung des durch den Verein festgelegten Beitrags

4.) Der Ausschluss erfolgt durch den 1. Schützenmeistermit Zustimmung des Vorstands von dem mindestens 2 Drittel anwesend sein müssen. Stimmt der Vorstand mit einfacher Mehrheit für den Ausschluss, so ist der 1. Schützenmeister an diese Entscheidung gebunden. Der Ausschluss ist dem entsprechenden Mitglied innerhalb von zwei Wochen per eingeschriebenen Brief mitzuteilen

5.) Gegen den Beschluss des Vorstands steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der schriftlichen Beschwerde zu. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit in geheimer Wahl. Bis dahin ruht dann die Mitgliedschaft. Während der Ruhezeit erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Nach Möglichkeit und falls das auszuschließende Mitglied anwesend ist, soll es vor der Entscheidung über die Beschwerde durch die Mitgliederversammlung gehört werden.

                                                                      § 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht in  der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2.) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck- auch in der Öffentlichkeit- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie den festgesetzten Vereinsbeitrag pünktlich zu zahlen entrichten. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

3.) Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit festgesetzt.

4.) Für Jungschützen sind bei Veranstaltungen des Vereins die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend zu beachten.

5.) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliederversammlungen.

6.) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Mitgliederversammlungen, jedoch kein Simm- oder Wahlrecht.

7.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.                                                          

                                                                      § 6

Schießen und Überwachung des Schießbetriebes

Der sportliche Schießbetrieb richtet sich nach den Bestimmungen des Deutschen Schützenbundes

                                                                      § 7

Organe des Vereins

1.) Organe des Vereins sind

a.) der Vorstand

b) die Mitgliederversammlung

2.) Der Vorstand besteht aus dem

 1. Schützenmeister

dem 2. Schützenmeister,

dem Hauptkassier,

dem Schriftführer

dem Schießsportleiter

dem Jugendleiter

bzw. im Vertretungsfall deren Stellvertreter

 

 Die Mitglieder des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung mit Stimmzettel in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

 Ihre Stellvertreter werden per Akklamation entweder einzeln oder en bloc gewählt. Es reicht die einfache Stimmenmehrheit. Stellvertreter sind nicht zwingend zu wählen

In Personalunion können nur zwei Ämter besetzt werden, ausgenommen das Amt des 1. Schützenmeisters zusammen mit dem Amt des 2. Schützenmeisters oder des Hauptkassiers.

3.) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Schützenmeister je mit Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis darf der 2. Schützenmeister von seiner Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des 1. Schützenmeisters Gebrauch machen.

4.) Aufgabe des Vorstands ist es, den Schützenmeister in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und in den in der Satzung vorgesehenen Fällen zu entscheiden. Vorstandssitzungen werden durch den 1. Schützenmeister einberufen.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens 3 Mitglieder der Vorstands, darunter der 1. oder der 2. Schützenmeister anwesend sind. Soweit Ämter in Personalunion ausgeübt werden, ruht das zweite Stimmrecht.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Weg (auch per e-Mail) oder fernmündlich gefasst werden, wenn all Vorstandmitglieder ihre Zustimmung an der zu beschließenden Regelung erklären.

 Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.

5.)Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt vor Ablauf der Amtsperiode zusammen. Sie wird vom 1. Schützenmeister oder dessen Vertreter einberufen.

6.)Die Ladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch Aushang im Schaukasten, Presse Mittelbayerische Zeitung und ist auch auf der Internetseite des Vereins einzusehen. Die Einberufung hat mindestens zwei Wochen vor dem Termin zu erfolgen. Die Tagesordnung wird durch Aushang, Homepage sowie in der Einladung bekannt gegeben.

7.)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Zwecke des Vereins es erfordern oder ein Fünftel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks beim 1. Schützenmeister ein entsprechendes Verlangen stellt.

8.)Aufgabe der ordentlichen Mitgliederversammlung ist

a.) die Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

b.) die Entgegennahme der Berichte

des 1. Schützenmeisters,

des Hauptkassiers,

der Kassenprüfer,

des Schriftführers,

des Schießsportleiters,

c.) die Entlastung des alten Vorstands bei Neuwahlen

d.) die Wahl der beiden Kassenrevisoren bei Neuwahlen.

                                                                      § 8

Aufgaben der Vorstandschaft

Soweit nicht bereits in anderen § beschrieben, hat die Vorstandschaft folgende Aufgaben:

Der Vorstand hat die Möglichkeit Funktionsausschüsse zur Unterstützung seiner Tätigkeit einzuberufen, dabei sollen mindestens 4 Vereinsmitglieder eingeladen werden. Die Funktionsausschüsse stehen unter der Leitung eines Vorstandsmitglieds

Der 1. Schützenmeister bzw. der 2. Schützenmeister steht der Mitgliederversammlung als Vorsitzender vor und ist Mitverantwortlicher für die Tätigkeit der anderen Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein.

 Der Vereinskassier verwaltet das Vereinsvermögen und die fließenden Gelder. Er führt darüber Buch und hat jährlich der Mitgliederversammlung Bericht zu geben.

Die Kassenprüfung ist jährlich durch die beiden Kassenrevisoren durchzuführen.

 Dem Schützenmeister bleibt die Einsicht in die Bücher jederzeit offen. Der Schießsportleiter, ist für den gesamten Schießbetrieb innerhalb des Vereins verantwortlich. Er ist Schiedsrichter bei Schießveranstaltungen des Vereins. Richtschnur ist dabei die jeweils gültige Sportordnung des DSB.

 Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Angelegenheiten des Vereins und fertigt die Niederschrift der Mitgliederversammlung und der Funktionsausschusssitzungen. Er ist für die Richtigkeit der Protokolle verantwortlich. Alle vorstehenden Protokolle sind auch vom 1. Oder 2. Schützenmeister gegenzuzeichnen.

Vorstand und die Standaufsicht sind je nach Erfordernis für die Instandhaltung  und Pflege der Schießanlagen zuständig. Dazu gehört auch die Pflege der vereinsinternen Gewehre.

                                                                      § 9

Ausscheiden eines Mitglieds der Vorstandschaft

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdaueraus, so ist der Vorstand befugt bis zur Beendigung der laufenden Amtsperiode einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während seiner Amtszeit der 1. Schützenmeister oder mehr als 2 Mitglieder des Vorstandes aus, so muss eine Nachwahl stattfinden.                                                    

§ 10

Beitrag

1.) Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Fördermitglieder entrichten den festgelegten Förderbeitrag

2.) Die Höhe und der Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Die Beiträge werden vom Konto des Mitglieds abgebucht

3.) Mitglieder, die den Beitrag nach Fälligkeit nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie ausgeschlossen werden.

4.) Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratenen Mitgliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.

5.) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei

                                                                      § 11

Ehrungen

1.) Für besondere Verdienste um den Verein können Ehrenzeichen verliehen werden. Die Verleihung der Ehrenzeichen wird vom 1. Schützenmeister beschlossen und in der Mitgliederversammlung vollzogen.

2.) Die Ernennung eines Ehrenmitglieds erfolgt durch den Vorstand

                                                                      § 12

Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur bei ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen erfolgen. Erforderlich ist dazu eine Stimmenmehrheit von zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die Ladung hierzu muss mindestens 2 Wochen vorher erfolgen.

                                                                      

                                                                     §13

Auflösung oder Aufhebung des Vereins

1.) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

2.) Für die Einberufung dieser Mitgliederversammlung gelten die allgemeinen Bestimmungen, jedoch ist die Auflösung des Vereins bei der Ladung als Tagesordnungspunkt bekannt zu geben.

3.) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks gilt folgendes:

a.) Kein Mitglied hat das Recht, Ansprüche auf das Vermögen des Vereins zu stellen,

b.) Fahne, Schützenkette und sonstige Wert- und Erinnerungsgegenstände sind der Gemeinde Bodenwöhr bzw. deren Rechtsnachfolgerin zur Verwahrung zu übergeben. Das Vermögen des Vereins fällt ebenfalls an die Gemeinde Bodenwöhr bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke auf sportlichem Gebiet zu verwenden hat.

                                                          

Bodenwöhr, den 24.2.2018

Für die Richtigkeit der Abschrift

 

 

 

Hardy Sporbert                                                                                                         Margot Gerkowski

1. Schützenmeister                                                                             Schriftführerin